Krankenfahrten

Seit 2004 greift die Gesundheitsreform für alle gesetzlich Versicherten. Dabei wurden auch die Krankenfahrten drastisch gekürzt. Für Personen, die darauf angewiesen sind, gibt es dennoch die Möglichkeit der Beförderung.

 

Im Folgenden haben wir versucht, die wichtigsten Regelungen verständlich darzustellen. Falls Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an. Beachten Sie bitte, dass diese Regelungen nur für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen gelten. Die Krankenbeförderung nach Arbeitsunfällen oder Schulunfällen ist davon unberührt.

 

 

Personengruppe

  • laut Gesetz ist es nur noch Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis und entsprechendem Eintrag (mindestens 60 % Behinderungsgrad und dem Eintrag aG / Bl / H ) oder Patienten mit mindestens Pflegestufe 2 erlaubt ein Taxi zu benutzen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse Patienten mit vergleichbarer Mobibilitätseinschränkung und längerer Behandlungsdauer die Fahrten genehmigen.

  • außerdem werden Fahrten zur Dialyse, Chemo-, Strahlentherapie oder Ähnlichem bzw. Behandlungen die über einen längeren Zeitraum mit hoher Behandlungsfrequenz laufen übernommen.

  • Vorraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer entsprechenden Verordnung des Arztes und die Genehmigung der Krankenkasse.

Zuzahlungen

  • jeder Patient hat grundsätzlich 10% der Beförderungskosten pro Hin- und Rückfahrt zu zahlen, mindestens aber 5,00 € / Fahrt höchstens 10,00 € / Fahrt.
  • bei Serienfahrten wie z. B. Chemo- / Strahlentherapien, ambulanten Operationen, wird die Zuzahlung von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich behandelt. Einige Kassen verlangen für die erste und letzte Fahrt die Zuzahlung, andere für jede Hin- und Rückfahrt.
  • Patienten, die nicht chronisch krank sind, müssen 2 % Ihres Bruttojahreseinkommens zuzahlen.
  • Patienten mit chronischer Erkrankung müssen 1 % Ihres Bruttojahreseinkommens zuzahlen.

Ratschläge

Es sollten alle Quittungen (Medikamente, Verbands- / Heilmittel, Fahrtkosten usw.) gesammelt und bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Zusätzlich bieten viele Krankenkassen Ihren Mitgliedern die Zahlung Ihres Eigenanteils bereits am Jahresanfang an, um somit zu Beginn des Jahres den Befreiungsausweis zu bekommen.


Arbeitsunfälle und die daraus resultierenden Behandlungen und Transporte fallen nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen, sondern der Berufsgenossenschaften. Sie sind daher auch nicht genehmigungspflichtig und unterliegen keiner Zuzahlung. Sie benötigen aber einen Transportschein.

Taxi Normann

0541 / 18 92 37
0172 / 521 83 83